Anforderungen an den Antrag

Regel 321 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen, die ein solcher Antrag erfüllen muss, einschließlich der Zustimmung beider Parteien und der rechtzeitigen Einreichung.

Regel 321 (2) EPGVO

Der Antrag muss die Zustimmung beider Parteien enthalten und rechtzeitig eingereicht werden.

siehe auch

Regel 321 EPGVO → Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Erlaubt den Parteien, gemeinsam zu beantragen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.