Anfechtungsrecht des Berufungsklägers

Regel 234 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, gegen die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, Beschwerde einzulegen.

Regel 234 (1) EPGVO

Der Berufungskläger kann gegen die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, Beschwerde einlegen.

siehe auch

Regel 234 EPGVO → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.