Anberaumung der mündlichen Verhandlung

Regel 210.1 EPGVO beschreibt die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht.

Regel 210.1 EPGVO

Beschließt das Gericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, ist der Termin für die mündliche Verhandlung so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zu bestimmen.

siehe auch

Regel 210 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.