Regel 278.2 EPGVO erläutert alternative Methoden der Zustellung, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist.
Kann die Zustellung nicht auf elektronischem Wege bewirkt werden, erfolgt die Zustellung der Schriftsätze durch die Kanzlei mittels (a) Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg, oder (b) eines anderen vom Gericht nach Regel 275 zugelassenen Verfahrens.
Regel 278 → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen an die Parteien.