Allgemeine Grundsätze der Verfahrensleitung

Regel 332 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Verfahrensleitung, die eine aktive Rolle des Gerichts bei der Förderung der Zusammenarbeit der Parteien, der Identifizierung der Streitpunkte und der Festlegung von Zeitplänen umfassen.

Regel 332 EPGVO

Zu einer aktiven Verfahrensleitung gehört es,

(a) die Parteien dazu anzuhalten, während des Verfahrens gemeinsam zu fördern,

(b) die Streitpunkte in einem frühen Stadium zu identifizieren,

(c) umgehend zu entscheiden, welche Streitpunkte eine umfassende Untersuchung erfordern, und andere Punkte summarisch abzuhandeln,

(d) die Reihenfolge festzulegen, in der die Streitpunkte zu klären sind,

(e) die Parteien dazu anzuhalten, das Zentrum zu nutzen, und die Nutzung des Zentrums zu erleichtern,

(f) die Parteien dabei zu unterstützen, das Verfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise zu erledigen,

(g) Zeitpläne festzulegen oder den Verfahrensfortgang anderweitig zu steuern,

(h) zu erwägen, ob der zu erwartende Nutzen eines konkreten Schrittes seine Kosten rechtfertigt,

(i) so viele Gesichtspunkte der Klage wie dem Gericht möglich bei derselben Gelegenheit zu behandeln,

(j) die Klage zu bearbeiten, ohne dass die Parteien persönlich erscheinen müssen,

(k) die verfügbaren technischen Mittel zu nutzen und

(l) Anweisungen zur Gewährleistung einer raschen und effizienten Verhandlung über die Klage zu erteilen.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.