Allgemeine Grundsätze der Kostenentscheidung

Regel 366 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Grundsätze, nach denen das Gericht die Kosten zwischen den Parteien verteilt.

Regel 366 (1) EPGVO

Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien, wobei es alle Umstände des Falles berücksichtigt.

siehe auch

Regel 366 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Legt fest, wie das Gericht über die Verteilung der Kosten entscheidet, die den Parteien im Verlauf des Verfahrens entstehen.