Änderungsbefugnis des Engeren Ausschusses

Regel 2 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) legt fest, dass der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats befugt ist, bestimmte Vorschriften und Regelungen im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz zu ändern.

Regel 2 (1) DOEPS

Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats ist befugt, zu ändern: a) diese Durchführungsordnung; b) die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz; c) sonstige Finanz- und Haushaltsvorschriften oder -entscheidungen; d) seine Geschäftsordnung.

siehe auch

Regel 2 DOEPS → Befugnisse und Pflichten
Beschreibt die Befugnisse des Engeren Ausschusses im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.