Änderung zur Anpassung an internationale Verträge oder Unionsrecht

Artikel 87 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Verwaltungsausschuss, das Übereinkommen zu ändern, um es mit internationalen Verträgen oder dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

Artikel 87 (2)

Der Verwaltungsausschuss kann dieses Übereinkommen ändern, um es mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

siehe auch

Artikel 87 → Revision des Übereinkommens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens.