Änderung des Streitwerts vor der Berufungskammer

Regel 309 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Änderung des Streitwerts bei Verfahren vor der Berufungskammer.

Regel 309 (1) EPGVO → Antrag auf Änderung des Streitwerts
Beschreibt, wie und unter welchen Bedingungen eine Partei vor der Berufungskammer den Antrag auf Änderung des Streitwerts stellen kann.

Regel 309 (2) EPGVO → Entscheidung der Berufungskammer über den Antrag
Regelt die Entscheidungskompetenz der Berufungskammer über Anträge zur Änderung des Streitwerts sowie die möglichen Auswirkungen auf die Verfahrensgebühren.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.