Änderung der elektronischen Zustelladresse

Regel 279 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich über eine Änderung ihrer elektronischen Zustelladresse informieren muss.

Regel 279 EPGVO

Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3].

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.