Änderung der elektronischen Zustelladresse

Regel 279 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verpflichtung einer Partei, Änderungen ihrer elektronischen Zustelladresse mitzuteilen.

Regel 279 EPGVO

Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3].

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.