Adressen für Zustellungen

Regel 225 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erfordert die Angabe der postalischen und elektronischen Adressen für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten sowie die Namen der Zustellungsbevollmächtigten.

Regel 225 (b) EPGVO

Die Berufungsschrift muss enthalten: © die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten.

siehe auch

Regel 225 EPGVO → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.