Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung

Regel 117 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt das Vorgehen des Gerichts, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind.

Regel 117 EPGVO

Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, trifft das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage der von den Parteien und gegebenenfalls dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel; andernfalls trifft es eine Entscheidung gemäß den Regeln 118 und 350 bis 354.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.