Absolute Verfahrenshindernisse

Regel 362 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts, wenn der Fortführung des Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis entgegensteht.

Regel 362 EPGVO

Das Gericht kann jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist, entscheiden, dass der Fortführung des Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis entgegensteht, zum Beispiel wegen Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 → Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen
Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.