Regel 35 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.
Nach Austausch der Schriftsätze gemäß Regel 12.1 und gegebenenfalls Regel 12.2 bis .4
(a) unterrichtet der Berichterstatter die Parteien über den Termin, an dem er, unbeschadet der Regel 36, das schriftliche Verfahren abschließen möchte, und
(b) bestätigt der Berichterstatter für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] oder unterrichtet die Parteien darüber, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.