Regel 335 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Befugnis hat, eine verfahrensleitende Anordnung abzuändern oder aufzuheben.
Die Befugnis des Gerichts, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen, umfasst die Befugnis, eine solche Anordnung abzuändern oder aufzuheben.
Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.
Regel 336 EPGVO → Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse
Erlaubt dem Gericht, seine Verfahrensleitungsbefugnisse auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen auszuüben.