Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar.1); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch weder auf das TRIPS-Übereinkommen noch auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen2).3) Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 52 - Tarzan, mwN auch zur Gegenansicht)
Die Bestimmungen des TRIPS sind im Inland nicht unmittelbar anwendbar.4)
Die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens haben keine unmittelbare Wirkung und begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte.5)
Allerdings sind die fraglichen Bestimmungen des deutschen Rechts in einer Weise auszulegen, dass mit ihrer Hilfe den Anforderungen des TRIPS-Übereinkommens Genüge getan wird.6)
Gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 TRIPS gewähren die Mitgliedstaaten dieses Abkommens den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung. Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TRIPS eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS allerdings nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt den ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitglied- staats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute.7)
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 TRIPS haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit, die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Übereinkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen einer auf einem Bild- oder Tonträger festgelegten Darbietung zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandsschutz gewährt werden.8)
Art. 43 des TRIPS-Übereinkommens bezieht sich anders als § 142 ZPO n.F. seinem Wortlaut nach nur auf Beweismittel, die sich in der Verfügungsgewalt des Gegners befinden und nicht auch auf solche, die in der Verfügungsgewalt eines Dritten sind.9)