Deliktische Verkehrssicherungspflichten

Deliktische Verkehrssicherungspflichten können vertraglich auf einen anderen mit der Folge übertragen werden, dass der die Verkehrssicherungspflicht Übernehmende selbst gegenüber Dritten deliktsrechtlich verantwortlich werden kann. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein. In diesem Fall verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten.1)

1)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung ; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, VersR 2007, 78 Rn. 11; Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, VersR 2008, 505 Rn. 9; Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16