Vergütungsanspruch

§ 37 (2) SortSchG

Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Vergütung fordern.

siehe auch