Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Ver-urteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.1)