Nachbauvereinbarung

Beispiel einer Nachbauvereinbarung (aus BGH, Urt. v. 13. September 2005 - X ZR 170/04 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II)

Mit der Wahl des Veranlagungsverfahrens gemäß Ziffer (3) der umseitigen Nachbauerklärung und Unterzeichnung und Rücksendung derselben, wird die in dem zwischen dem Deutschen Bauernverband und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter vereinbarten Kooperationsmodell „Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung“ vom 3. Juni 1996 („Kooperationsabkommen“) vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Landwirt einerseits und den in Schaubild 1 bezeichneten Sortenschutzinhabern („Züchtern“) - vertreten durch die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, Bonn (STV) - andererseits nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen.

1. Vertragssorten

Diese Vereinbarung bezieht sich auf geschützte Pflanzensorten („Vertragssorten“) der am Kooperationsabkommen teilnehmenden Züchter - siehe Anlage „Ratgeber zur Nachbauerklärung“.

2. Saat-/Pflanzgutwechselklasse

Die Einstufung in die Saat-/Pflanzgutwechselklasse ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtanbaufläche der betreffenden Fruchtart des Landwirts zu der mit Zertifiziertem Saat- und Pflanzgut - Importe eingeschlossen - bestellten Anbaufläche der betreffenden Fruchtart. …

3. Nachbaugebühren

Landwirt zahlt an die durch die STV vertretenen Züchter für den Nachbau von aus lizenzierter Erzeugung stammendem Z-Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten - mit Ausnahme von Speisefrühkartoffeln der Reifegruppe 1 - Gebühren. Deren Höhe pro Hektar Nachbaufläche ergibt sich auf der Grundlage der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Saat-/Pflanzgutwechselklasse aus dem Schaubild 2. …

4. Z-Lizenzgebühren-Rabatt

Die STV zahlt im Namen und für Rechnung der Züchter an den Landwirt, gemäß Schaubild 2 einen Z-Lizenzgebühren-Rabatt für aus lizenzierter Erzeugung stammendes Z-Saat-/Pflanzgut von Vertragssorten. Hierzu ist Ziffer (3) der umseitigen Nachbauerklärung vollständig anzukreuzen. …

5. Verfahren

(1) Die Feststellung des Saatgutwechsels, die Feststellung und Abrechnung der Nachbaugebühren und Z-Lizenzgebühren-Rabatte sowie die Rechnungsstellung/Gutschrifts-erteilung an den Landwirt, erfolgen durch die STV im Namen und für die Rechnung der Züchter, auf der Grundlage der Angaben und Nachweise des Landwirts.

(2) Der Landwirt fügt Kopien der Belege über den Bezug des Zertifizierten Saat- und Pflanzgutes und für den Fall der Beanspruchung von Z-Lizenzgebühren-Rabatt, Kopien der Belege über die Aufbereitung des Nachbausaat- und -pflanzgutes der Nachbauerklärung bei.

(3) Die STV behält sich vor, die Richtigkeit der Angaben im Rahmen von Stichprobenkontrollen festzustellen. Die STV ist berechtigt, im Namen der Züchter die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte nach Anmeldung einzusehen und zu überprüfen.

(4) Der Landwirt wird der STV bei Stichprobenkontrollen geeignete Nachweise (insbesondere Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich die Sortenbezeichnung, die Saat-/Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben; Belege über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut; Saatgutbescheinigungen; Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein vergleichbares Verzeichnis) vorlegen.

(5) Die STV wird dem Landwirt nach Beendigung einer jeden Aussaat-/ Pflanzsaison eine Abrechnung über die auszuzahlenden Z-Lizenzgebühren-Rabatte und die von dem Landwirt zu entrichtenden Nachbaugebühren übersenden. Die STV ist zur Verrechnung berechtigt. …

6. Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt für den Anbau zur Ernte 1998.

7. Schlußbestimmungen …