§ 60 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Gebühren, die nach dem Wert mehrerer Gegenstände bemessen werden.
Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
§ 60 RVG → Übergangsvorschrift
Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung bei Gesetzesänderungen und enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Angelegenheiten.