Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. der § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.1)
Nach § 4 Abs. 2 RVG konnten schon vor dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger waren als die gesetzlichen Gebühren.2)