Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 2 (1) RDG → Rechtsdienstleistung
§ 3 RDG → Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel verfolgt, das Berufsrecht zu deregulieren und zu liberalisieren und das Rechtsdienstleistungsrecht für künftige Entwicklungen neuer Dienstleistungsberufe zu öffnen1). Er wollte der systematischen Neuausrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes allerdings nicht im Rahmen der Definition der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG, sondern im Rahmen des Erlaubnistatbestands des § 5 RDG Rechnung tragen.2)

1)
vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 38 und 42
2)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator; m.V.a. die BT-Drucks. 16/3655, S. 37