Wohnsitz
§ 7 BGB
Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
siehe auch
Bürgerliches Gesetzbuch
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Wohnsitz eines Soldaten
Wohnsitz des Kindes