Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.1)

Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.2)

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann sich nicht nur gegen den möglichen Täter, sondern auch gegen denjenigen richten, der als potentieller Teilnehmer oder Störer eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzungshandlung begründet hat [→ Störerhaftung].3)

Sondergesetze

§ 97 (1) S. 2 UrhG → Vorbeugender Unterlassungsanspruch

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 151/05 - Metrosex; m.w.N.
3)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - Cybersky; zur Haftung des Teilnehmers BGHZ 172, 119 Tz. 30 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urt. v. 3.7.2008, GRUR 2008, 810 Tz. 44 = WRP 2008, 1182 - Kommunalversicherer; zur Haftung des Störers BGHZ 172, 119 Tz. 41 - Internet-Versteigerung II, jeweils m.w.N.