Ein Schuldner kann auf die Erhebung der Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung und schon vor deren Eintritt verzichten.1)
Die Auslegung einer solchen empfangsbedürftigen Willenserklärung [→ Auslegung einer Willenserklärung] ist Sache des Tatgerichts, das seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Diese Auslegung unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen.2)