Die Verwirkung von Schadenersatzansprüchen setzt keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, sondern nur, dass der Schuldner nach hinreichend langer Duldung durch den Rechtsinhaber darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadenersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat.1)