Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Der Begriff „Vergleichsverhandlungen“ im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. Für ein Verhandeln genügt jeder Meinungsaustausch zwischen Berechtigtem und Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Berechtigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von gegen ihn gerichteten Ansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.1)
Eine durch Verhandlungen eingetretene Hemmung endet durch die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss grundsätzlich wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch unmissverständliches Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Diesbezüglich ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt nicht, dass der in Anspruch Genommene (derzeit) nur seine Einstandspflicht verneint. Er muss vielmehr zugleich klar und eindeutig zu erkennen geben, dass er die Verhandlungen abbricht.2)
In Betracht kommt somit lediglich ein Ende der Hemmung durch „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen. Hierdurch tritt ein Verhandlungsabbruch in dem Zeitpunkt ein, in dem der Berechtigte den nächsten Schritt nach Treu und Glauben spätestens hätte erwarten dürfen für den Fall, dass die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.3)