Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

§ 312c (1) S. 1 BGB

Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist.

§ 312b BGB → Fernabsatzverträge

Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verbraucher vom Unternehmer bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar, verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen, für die dies in der Rechts-verordnung nach Art. 240 EGBGB - also in der BGB-Informationspflichten-Verordnung - bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmer dem Verbraucher dabei insbesondere Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen der Rechtsausübung zur Verfügung zu stellen.1)

In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular bei-gefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.2)

§ 312c (1) S. 2 BGB

Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

§ 312c (2) BGB

Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

  1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
  2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

Gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Warenverkäufen im Wege des Fernabsatzes außerdem spätestens bei der Lieferung die in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen in dem dort festgelegten Umfang und der dort vorgesehenen Art und Weise in Textform mitteilen.3)

Die inhaltlichen Anforderungen an die dem Verbraucher dabei zu gebenden Informationen sind in § 1 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV geregelt.4)

Zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Widerrufsrecht bestimmte Muster verwenden.5)

Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen in § 355 Abs. 2 BGB [→ Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen] und in den die dortige Regelung ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung in Textform verwandt wird.6)

§ 312c (3) BGB

Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

§ 312c (4) BGB

Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz

Bei der Verwendung von Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren handelt es sich um Wettbewerbshandlungen i. S. v. § 2 Nr. 1 UWG.7)

Der zur Annahme einer Wettbewerbshandlung erforderliche „unmittelbare Zusammenhang“ zwischen Handlung und Absatzförderung (ausführlich Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl., § 2 UWG Rn.22ff) kann nämlich auch dann vorliegen, wenn die Handlung zugleich der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dient (a.a.O. Rn. 31). Zu Recht verweist das OLG Frankfurt (a.a.O.) darauf, dass der Unternehmer aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil zieht, wenn der Käufer aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung ihm gesetzlich zustehender Rechte absieht, und zwar schon deshalb, weil der Verbraucher, der infolge der unzureichenden Belehrung von einem Widerruf absieht, bei einem Widerruf als Interessent für Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden hätte (OLG Frankfurt a.a.O.). Dieser Auffassung ist auch der Bundesgerichtshof, denn wenn er die Verwendung gesetzeswidriger Widerrufsbelehrungen für wettbewerbswidrig erachtet (BGH NJW 2002, 3396, 3398), setzt dies notwendigerweise eine Wettbewerbshandlung voraus.8)

siehe auch

1) , 3) , 4) , 5) , 6)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - Holzhocker
2)
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - Computer-Bild
7)
OLG Stuttgart Beschluß vom 4.2.2008, 2 U 71/07; m.V.a. OLG Frankfurt MMR 2007, 322, 323
8)
OLG Stuttgart Beschluß vom 4.2.2008, 2 U 71/07