Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen eine Gesellschaft ist dabei stets die unerlaubte Handlung einer natürlichen Person, die der Gesellschaft, etwa über die Bestimmung des § 31 BGB, zuzurechnen ist. Daneben können auch gegen die handelnden Gesellschafter Ansprüche geltend gemacht werden1). Wird in einem solchen Fall neben der Gesellschaft der Gesellschafter als handelnde Person auf Unterlassung in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Sinne von §§ 128, 129 HGB, für die der Gesellschafter einstehen müsste, sondern um einen Anspruch, der in erster Linie gegen den Gesellschafter persönlich gerichtet ist. Dem Gesellschafter soll dabei das beanstandete Verhalten unabhängig davon untersagt werden, ob sein Verhalten der Gesellschaft zugerechnet werden kann oder nicht. Das Schicksal dieses Anspruchs wird durch die Rechtskraft der gegen die Gesellschaft ergangenen Entscheidung nicht berührt.2)