→ unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht1) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte2).3)
Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann aufgrund eines Eingriffes in den eingeführten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 I BGB auslösen. Verfügt der Schutzrechtsinhaber nicht über ausreichend Informationen, um eine Schutzrechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen, so ist deshalb eine Berechtigungsanfrage anzuraten.
Zu beachten ist zudem, daß selbst eine berechtigte Verwarnung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. So werden regelmäßig Abnehmerabmahnungen mit irreführenden Angaben über die der Abmahnung zugrundeliegenden Schutzrechte als wettbewerbsverstoß betrachtet. Im Einzelfall kann sogar eine berechtigte und nicht irreführende Abmahnung gegen Abnehmer einen Wettbewerbsverstoß darstellen, falls der Hersteller selbst nicht angegriffen wird und anzunehmen ist, daß die Abnehmer sich nicht adäquat gegen den Angriff zur Wehr setzen werden.
Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen4). Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen5).6)
Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.7)