Der Übergang zu einer anderen Berechnungsart ist wegen der Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs keine Änderung des Klagegrundes.1)
Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch außerhalb des Immaterialgüterrechts anerkannt, dass die verschiedenen Berechnungsgrundlagen innerhalb des identischen Schadens lediglich unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags austauschbar sind.2)