§ 25 (1) StGB → Täterschaft
BGB → Täterhaftung
Im Zivilrecht sind die strafrechtlichen Grundsätze der Täterschaft [§ 25 (1) StGB → Täterschaft] und Teilnahme anzuwenden.1)
Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin Tatherrschaft voraus.2)