§ 1004 BGB → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 830 (1) BGB → Mittäter und Beteiligte
→ Störerhaftung (Internetrecht)
→ Verletzung von Verhaltenspflichten
→ Verhaltenspflichten
→ Prüfungspflichten
Die Störerhaftung wird richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB [→ Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch] abgeleitet.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts [→ Rechtsverletzung, → deliktisches Handeln] beiträgt.1)
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus.2)
Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär.3)
Gegenüber dem Störer nur Abwehr- und keine Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.4)
Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.5)
Voraussetzung einer Störerhaftung ist zumindest, dass die Bekl. in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat.6)
Die Störerhaftung für Produkte, die nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, hängt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.7)
Die Störerin haftet in bestimmtem Umfang für einen Auskunftsanspruch (z.B. nach § 101a UrhG) grundsätzlich passivlegitimiert. Verletzer im Sinne von § 101a Abs. 1 UrhG ist grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat.8)
Die Störerhaftung eröffnet keinen Schadensersatzanspruch.9)
Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen10), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht11).12)
Da die Verletzung einer Rechtspflicht den Handelnden nicht nur zum Verletzer im Sinne der §§ 139 Abs. 1, 140a PatG macht, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats auch den Vorwurf fahrlässigen Handelns im Sinne des § 139 Abs. 2 PatG zu begründen geeignet ist, ist es - jedenfalls grundsätzlich - bei Delikten, die wie die Patentverletzung auch fahrlässig begangen werden können, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer wie in § 1004 Abs. 1 BGB als Störeroder als Täter [→ Mittäterschaft] bezeichnet wird. Dies steht damit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des § 139 PatG für den Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens, nicht unterschieden wird. In diesem Punkt stimmt die Rechtsprechung des X. Zivilsenats allerdings nicht mit derjenigen des I. Zivilsenats überein, nach der der als Störer qualifizierte Beteiligte gerade nicht zum Schadensersatz verpflichtet sein soll.13)
→ Haftung
§ 830 (1) BGB → Mittäterschaft