Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Gemäß § 479 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF) muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) einfach und verständlich abgefasst sein (Satz 1). Sie muss Folgendes enthalten: den Hinweis auf die ge setzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Satz 2 Nr. 1), den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (Satz 2 Nr. 2), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie (Satz 2 Nr. 3), die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (Satz 2 Nr. 4), und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (Satz 2 Nr. 5). Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771.1)
Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG muss die Garantie darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden (1. Spiegelstrich), sowie in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (2. Spiegelstrich).2)
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 muss die Garantieerklärung Folgendes enthalten: einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden (Buchst. a), Name und Anschrift des Garantiegebers (Buchst. b), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie (Buchst. c), die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht (Buchst. d), sowie die Bestimmungen der gewerblichen Garantie (Buchst. e).3)
Die Unlauterkeit eines Verstoßes gegen § 479 Abs. 1 BGB beurteilt sich nach dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG und nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF (§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF). Ein Verstoß gegen Informationspflichten, die nicht die kommerzielle Kommunikation betreffen und daher nicht unter Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG fallen, kann weiterhin eine Unlauterkeit nach § 3a UWG begründen (vgl. BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 64] - Zufriedenheitsgarantie; GRUR 2022, 930 [juris Rn. 26] - Knuspermüsli II). Die durch § 479 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Informationen zum Gegenstand und Inhalt einer Garantieerklärung betreffen nicht die kommerzielle Kommunikation, weil sie dem Verbraucher erst bei Abgabe der vertraglichen Garantieerklärung zu erteilen sind und daher nicht der Förderung des Produktabsatzes dienen.4)
Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 479 Abs. 1 BGB als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a UWG steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG, die in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat5), keinen mit der Bestimmung des § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB bleibt als Regelung des Vertragsrechts von der Richtlinie 2005/29/EG nach deren Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 unberührt6). Da sie in ihrer bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF) die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG sowie in ihrer seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF) die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs umsetzt, muss sie allerdings mit den jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein.7)
Die Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG dar. Sie legt fest, welche Informationen die bei einem Verbrauchsgüterkauf abgegebene Garantieerklärung eines Verkäufers oder Herstellers (§ 443 BGB) enthalten muss, mit der er im Kaufvertrag oder in einem eigenständigen Garantievertrag die Verpflichtung zu einer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Leistung gegenüber dem Verbraucher eingeht.8)
Gemäß § 479 Abs. 1 BGB aF muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) einfach und verständlich abgefasst sein (Satz 1). Sie muss enthalten (Satz 2): den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Nr. 1), und den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (Nr. 2). Die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB aF findet ihre Grundlage in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG.9)
Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne der § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.10)
Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.