Nach der Rechtsprechung des BGH zum deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird.1)
Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen.2)
Nach der Grundregel des Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechte an Sachen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
Besonderer Regelung bedarf die Verbringung einer Sache aus einem Staat in einen anderen (Art. 43 Abs. 2 und 3 EGBGB).
Die Rechtsverhältnisse an einem Schiff, Flugzeug oder Eisenbahnwagen beurteilen sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats (Art. 45 Abs. 1 EGBGB).
Die richtige Anwendung des internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.3)
Bei einer unerlaubter Handlung gilt hinsichtlich des anwendbaren Rechts § 40 EGBGB, nach welchem Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.
Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.4)