Schadensersatzrechtliches Bereicherungsverbot

Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde [→ Vorteilsausgleich]. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.1)

siehe auch

Schadensersatz

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Hinweis-Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 65 mwN