→ Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zum Anspruchsgrund des Schadensersatzes, dass der Schaden jedenfalls in irgendeiner Höhe entstanden ist, wobei es ausreicht, wenn hierfür eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht.1)
Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ersatzpflicht setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verletzung absolut geschützter Rechte nur die Möglichkeit, bei reinen Vermögensschäden die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus.2)
Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht.3), die allerdings nicht hoch zu sein braucht.4)
Dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen entsteht nach einem allgemeinen Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden und bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns kommen ihm die Erleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute.5)
Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung6), wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist.7). Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt.8)