Art. 8: Recht auf Auskunft.
Die Verpflichtung der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung gilt nicht bereits mit der Verabschiedung einer Richtlinie; Art. 249 Abs. 3 EG räumt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien ein Ermessen ein1). Die subsidiäre Verpflichtung der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung setzt erst dann ein, wenn der Gesetzgeber bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht tätig geworden ist und der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist2). Die Gerichte sind allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ggf. schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zur Berücksichtigung einer Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung berechtigt, wenn sich die Konformität mittels Auslegung im nationalen Recht herstellen lässt und soweit dem Gesetzgeber ohnehin kein Spielraum bei der Umsetzung bleibt3).