In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer solcher Leistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können. Handelt es sich um eine Eigenleistung, haftet das Reiseunternehmen für einen Mangel der Leistung. Liegt eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat das Reiseunternehmen mit der Vermittlung der Leistung seine Pflichten erfüllt und braucht für den Erfolg der Leistung nicht einzustehen. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt.1)