Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch

Serienabmahnung

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.1).

Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen.2)

Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.3)

siehe auch

Abmahnung
Unberechtigte Abmahnung

1)
vgl. § 8 Abs. 4 UWG; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 21 - Ferienluxuswohnung
2)
vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung
3)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung