Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens1) - nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt.2)
Die Berufung auf ein rechtswidriges Alternativverhalten ist unzulässig.3))