§ 651i BGB:
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter.1)
→ Reiserecht
Umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit der Buchung, Durchführung und Stornierung von Reisen definieren.