Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.
Eine Geldschuld im Sinne dieser Bestimmung umfasst sowohl die Geldsummen- als auch Geldwertschuld und ist damit auf alle Geld- und Wertersatzansprüche anzuwenden. Der Rechtsgrund der Schuld spielt keine Rolle.1)
Für die Anordnung von Prozesszinsen kommt es allein darauf an, ob diese Anträge auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen möglich, dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt.2)
Prozesszinsen haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen.3)
Außerdem soll der Anspruch auf Prozesszinsen das Verhalten des Schuldners sanktionieren, der seinen Gläubiger zu Unrecht zu einer Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt.4)