Prozesszinsen

§ 291 BGB

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.

Eine Geldschuld im Sinne dieser Bestimmung umfasst sowohl die Geldsummen- als auch Geldwertschuld und ist damit auf alle Geld- und Wertersatzansprüche anzuwenden. Der Rechtsgrund der Schuld spielt keine Rolle.1)

Für die Anordnung von Prozesszinsen kommt es allein darauf an, ob diese Anträge auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen möglich, dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt.2)

Prozesszinsen haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen.3)

Außerdem soll der Anspruch auf Prozesszinsen das Verhalten des Schuldners sanktionieren, der seinen Gläubiger zu Unrecht zu einer Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt.4)

siehe auch

Geldschuld

1)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2014, § 291 Rn. 7; Schulte-Nölke in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., § 291 Rn. 3; Schulze/Schulze, BGB, 10. Aufl., § 291 Rn. 2
2)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane, mwN; zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BGH, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 - Derrick
3)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531
4)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 34/05, NJW 2008, 2710 Rn. 18 mwN