Pauschalreisrecht

Das Pauschalreiserecht enthält umfassende Regelungen über die Folgen von Störungen der erbrachten Leistung. Hierunter fallen, wie insbesondere die Regelung in § 651h Abs. 3 BGB zeigt, auch Störungen, die auf außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist die ergänzende Heranziehung der allgemeinen Regeln über Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage wie schon nach früher geltendem Recht1) ausgeschlossen.2)

siehe auch

Reiserecht

1)
dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 Rn. 18
2)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - X ZR 18/22