Art 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit
→ Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen.1)
Eine mit einer öffentlichen Personalisierung des Angriffs verbundene Prangerwirkung greift regelmäßig in besonderem Maße in die Rechte der auf diese Weise kritisierten Person ein und stellt deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt.2)