Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen

Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat.1)

siehe auch

Vertragsstrafe

1)
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - Kopfhörer-Kennzeichnung; im Anschluss an BGHZ 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag