Leihvertrag

Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

§ 598 BGB

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Dass die Überlassung nicht auf Dauer erfolgte, ergibt sich aus dem Wesen der Leihe.1)

siehe auch

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1)
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - Archivfotos; m.V.a. BGHZ 82, 354, 356 f.; MünchKomm.BGB/Kollhosser, 4. Aufl., § 598 Rdn. 1