Konkrete Angabe der Verletzungshandlung in der Abmahnung

Der Gläubiger muss dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht.1) [→ Konkrete Angabe der Verletzungshandlung in der Abmahnung]

Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird.2)

In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen.3)

Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen.4)

Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen.5)

Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.6)

siehe auch

Abmahnung

1)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 14 mwN
2) , 4)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16
3)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb
5)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl.,§ 97a UrhG Rn. 23
6)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung