Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Nach § 22 KUG [→ Recht Am eigenen Bild] dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).1)
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der „Person der Zeitgeschichte“ entwickelt.
Mit der Ausnahmebestimmung des § 23 I Nr. 1 KUG hat der Gesetzgeber dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach einer sachgerechten bildmäßigen Information Rechnung getragen. Die Presse und andere Publizierende sollen die Möglichkeit haben, die Allgemeinheit über bedeutsame Ereignisse und Persönlichkeiten bildmäßig zu unterrichten, ohne dass es einer Einwilligung bedarf.2)
Das Informationsinteresse besteht nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.3)
Die Ausnahme gilt jedenfalls nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).4)
An rein werblichen Bild-Veröffentlichungen ist indes ein solches schutzwürdiges informationsinteresse nicht anzuerkennen, denn derartige Veröffentlichungen dienen allein den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung Werbung treibenden Unternehmen, so dass eine Rechtfertigung mit dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nicht in Betracht kommt.5)
Ob ein Bild zur Werbung eingesetzt wird, ist aus der Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen.6)
Allerdings liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn in der Annonce eine erkennbare Bezugnahme auf eine redaktionelle Berichterstattung fehlt.7)
Gegenüber dem Grundrecht der Pressefreiheit würde das Persönlichkeitsrecht überwiegen, wenn die in Rede stehende Werbung den Eindruck erwecken würde, dass die abgebildete Person sich mit dem abgebildeten Produkt identifiziere, er mit diesem jedoch inhaltlich nichts gemein hätte.8)